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1. |
ALLGEMEINES |
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1.1 |
Die Schweizer Nationalphonothek in Lugano (FN) sammelt, bewahrt und dokumentiert das klingende Kulturgut der Schweiz. Sie stellt den Benutzern die Tonträgersammlungen, die Datenbank, den Buchbestand, die Zeitschriften und Kataloge zur Verfügung. |
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1.2 |
Die Dienstleistungen der FN sind allen Interessierten zugänglich, die Benutzung ist unentgeltlich. |
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1.3 |
Die Benutzung gewisser Bestände der FN kann auf Grund des Archivcharakters der Sammlungen eingeschränkt werden. |
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1.4 |
Der Benutzer kann die Datenbank der FN frei benutzen, entweder über die Webseite der FN oder mit Hilfe der im Abhörraum zur Verfügung stehenden PC |
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1.5 |
Vor einem ersten Besuch der FN sind die Benutzer gebeten, mit dem Sekretariat einen Termin auszumachen. Bei dieser Gelegenheit werden sie über die Möglichkeiten und Angebote der FN informiert und ein persönliches Benutzerformular wird ausgefüllt. |
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1.6 |
Die FN kann Massnahmen ergreifen gegen Benutzer, die gegen die Regeln des Benutzerreglement verstossen. |
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1.7 |
In speziellen Fällen, kann die FN zeitlich beschränkte Ausnahmen des Reglements einführen. |
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2. |
BENUTZUNG DER TONTRÄGERBESTÄNDE |
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Normalerweise können Tondokumente nur im Abhörraum der FN oder an den Abhörplätzen in anderen Institutionen (Bibliotheken, Archive, Universitäten usw.) angehört werden. Gedruckte Dokumente, Textbeilagen usw. können nur in der FN konsultiert werden.
Die Benutzung der Tondokumente erfolgt mittels einer Kopie, CD-R oder MP3 (online). Um einen originalen Tonträger konsultieren zu können, ist die Zustimmung der Direktion einzuholen.
Besondere Bedingungen die verschiedenen Sammlungen betreffend: |
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2.1 |
Kommerzielle Tonträger |
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2.1.1 |
Die kommerziellen Tonträger (publizierte) sind ohne Einschränkungen in der FN oder sofern digitalisiert an den externen Abhörplätzen anzuhören |
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2.1.2 |
Normalerweise erfolgt die Benutzung an Hand einer Benutzer-, respektive einer Arbeitskopie oder online an einem Abhörplatz. |
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2.1.3 |
Sollte keine Arbeitskopie zur Verfügung stehen, wird eine solche innerhalb einer Woche vom audio-technischen Studio hergestellt. |
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2.1.4 |
Eine Arbeitskopie wird vom Benutzer mittels des Formulars "Scheda utente / Ordine di lavoro" angefordert. |
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2.1.5 |
Im Falle einer Beschädigung, eines Verlusts oder eines Diebstahls einer Arbeitskopie, muss der Benutzer nebst dem Wert des beschädigten oder verlorenen Tonträgers eine administrative Gebühr von Fr. 50.- pro Tonträger bezahlen. |
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2.1.6 |
Das Begleitmaterial (Booklets, Plattenhüllen, Textbeilagen, Fotografien usw.) kann ebenfalls in den Räumlichkeiten der FN eingesehen werden. |
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2.2 |
Nicht kommerzielle Tonträger |
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2.2.1 |
Nicht kommerzielle Tonträger (nicht publizierte, wie das SUISA Depositum der Demos, private Deposita, einmalige Aufnahmen der SRG idée suisse oder Dokumente aus der wissenschaftlichen Forschung usw.) sind nur konsultierbar mit der Einwilligung des Besitzers, respektive der Rechteinhaber (physische oder juristische Personen). Eine solche Einwilligung kann in schriftlicher Form zwischen dem Besitzer und dem Benutzer oder zwischen dem Besitzer und der FN eingeholt werden. |
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2.2.2 |
Der Besitzer kann seinen Bestand ohne Einschränkungen konsultieren. |
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2.2.3 |
Normalerweise erfolgt die Benutzung eines Dokuments an Hand einer Arbeitskopie oder online an einem Abhörplatz. |
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2.2.4 |
Sollte keine Arbeitskopie zur Verfügung stehen, wird eine solche innerhalb einer Woche vom audio-technischen Studio erstellt. |
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2.2.5 |
Eine Arbeitskopie wird vom Benutzer mittels des Formulars "Scheda utente / Ordine di lavoro" angefordert. |
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2.2.6 |
Im Falle einer Beschädigung, eines Verlusts oder eines Diebstahls einer Arbeitskopie, muss der Benutzer nebst dem Wert des beschädigten oder verlorenen Tonträgers eine administrative Gebühr von Fr. 50.- pro Tonträger bezahlen. |
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2.2.7 |
Das Begleitmaterial (Booklets, Plattenhüllen, Textbeilagen, Fotografien usw.) kann ebenfalls in den Räumlichkeiten der FN eingesehen werden. |
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3. |
BENUTZUNG DER BIBLIOTHEK |
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3.1 |
Die gedruckten Dokumente können nur in den Räumlichkeiten der FN konsultiert werden. |
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3.2 |
Der Zugang zur Bibliothek ist frei. |
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3.3 |
Gedruckte und archivierte Dokumente der FN, wie ältere Jahrgänge von Zeitschriften, Katalogen usw. müssen beim Personal erfragt werden. |
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4. |
AUSLEIHE VON TONTRÄGERN |
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4.1 |
Originale Tonträger, kommerzielle oder nicht kommerzielle, im Besitz oder als Depositum der FN, sind von der Ausleihe ausgeschlossen. Ausnahmen müssen von der Direktion bewilligt sein. |
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4.2 |
Eine Ausnahme für die Ausleihe besteht für die Besitzer von Tonträgern, die bei der FN als Depositum hinterlegt sind. Wenn ein Besitzer Tonträger aus den Archiven der FN ausleiht, muss er einen Empfangsschein unterzeichnen. Die FN ist von der Verantwortung über deren Benutzung befreit. |
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5. |
AUSLEIHE VON GEDRUCKTEN DOKUMENTEN |
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Die Direktion der FN kann ausnahmsweise die Ausleihe von Büchern oder Zeitschriften aus ihrer Bibliothek erlauben. |
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6. |
KOSTENPFLICHTIGE DIENSTLEISTUNGEN |
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6.1 |
Tonträger aus den Beständen der FN
Es können Kopien für Dritte hergestellt werden, nur wenn die betreffenden Tonträger auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind.
SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) und IFPI (International Federation of Producers of Videograms and Phonograms, Schweiz) erlauben der FN mittels eines vertraglichen Abkommens, Kopien von Tondokumenten aus den Archiven herzustellen, die noch durch Autorenrechte geschützt sind, wenn diese Kopien ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (Bildung und Forschung usw.). Der Benutzer muss eine Erklärung unterzeichnen, in der er den ausschliesslichen privaten Gebrauch bestätigt. Kopien für einen öffentlichen oder kommerziellen Gebrauch unterliegen einem speziellen Reglement.
Kopien werden von der FN auf einem nicht professionellen Tonträger erstellt (CD-R oder komprimierte Files MP3).
Die FN verrechnet die Kopierarbeit, das Material + eine Pauschale von 20% + MwSt. für die Autorenrechte, die der SUISA weitergegeben werden (siehe Preisliste). |
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6.2 |
Kopien auf professionelle Tonträger
Unter Berücksichtigung der Einschränkungen und der oben stehenden Regeln, kann die FN Arbeitskopien auf professionellen Tonträgern erstellen (digitale Tonträger).
Bei der Übergabe des Materials überreicht der Benutzer der FN eine schriftliche Erklärung, in der er sich verpflichtet, die Regeln und Rechte der Autoren zu respektieren und der SUISA jegliche öffentliche Benutzung mitzuteilen (öffentliche Wiedergabe, Radiosendungen, Theatervorführungen, Umzüge usw.) Die FN ist von allen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsinhabern befreit. |
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7. |
ÖFFNUNGSZEITEN |
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Die Schweizer Nationalphonothek ist offen von Montag bis Freitag, von 10-12 Uhr und von 14-17 Uhr. Es gelten die Festtage des Kantons Tessin.
Für die Benutzung der externen Abhörplätze gelten die Öffnungszeiten der betreffenden Institutionen. |