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Klingendes Kulturgut

Definition von "klingendes Kulturgut der Schweiz"
für die Erwerbspolitik der Schweizerischen Nationalphonothek

Einleitung

Der Ausdruck "klingendes Kulturgut" kann je nach Kontext auf verschiedene Art verstanden und interpretiert werden. Für ein Tonarchiv wie z.B. eine Phonothek ist die Definition dieses Begriffes von großer Bedeutung, denn damit wird auch der Sammelauftrag definiert. Eine klare Definition von "Kulturgut" gehört deshalb zum globalen Konzept einer Phonothek, da darauf nicht nur das Sammeln, sondern alle ihre Tätigkeiten beruhen, von der Langzeitarchivierung über die Dokumentation bis zur weiteren Nutzung dieses Kulturguts

Im Rahmen der Entwicklung eines neuen Konzepts für die Schweizerische Nationalphonothek (FN = Fonoteca Nazionale) musste der Ausdruck "klingendes Kulturgut" definiert werden, um eine kohärente Politik für den Erwerb der Sammlungen zu ermöglichen. Dies war umso wichtiger, als die Schweiz kein Gesetz über die Hinterlegung von Pflichtexemplaren auf nationaler Ebene besitzt. Die folgenden Festlegungen stehen daher an Stelle eines Gesetzes, betreffen jedoch nur die Schweizerische Nationalphonothek und ihren Auftrag zur Sammlung des klingenden Kulturguts der Schweiz.

 

Rechtliche Situation

Die Erwerbspolitik für die FN muss aus den Texten des Bundesgesetzes über die Schweizer Nationalbibliothek (NB), auf dem der Auftrag der FN basiert, sowie aus der Satzung der «Stiftung Schweizerische Nationalphonothek» abgeleitet werden. Das Gesetz über die NB legt folgendes fest:

 

Erwerb

 

Zusammenarbeit

Hinsichtlich des Erwerbs von Tondokumenten bemüht sich die FN, die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen zu suchen. Die FN muss nicht um jeden Preis die Dokumente erwerben, sondern kann als Kompetenzzentrum für das klingende Kulturgut der Schweiz, den ordnungsgemäßen Schutz und die Zugangsmöglichkeit der Dokumente, die sich in anderen schweizerischen Einrichtungen befinden, sicherstellen. In diesem Falle wird die FN versuchen, eine Archivkopie zu erwerben.

 

Anwendung

Der Erwerb von Tondokumenten basiert auf den vorstehend genannten Definitionen und wird in den "Richtlinien für den Erwerb von Tondokumenten und ergänzenden Dokumenten" konkretisiert.
Der Erwerb von Tondokumenten darf nicht technischen oder sonstigen Schwierigkeiten untergeordnet werden.

 

Sammlung

Die Sammeltätigkeit der Schweizerische Nationalphonothek begann 1986. Durch das SUISA-Depositum sowie verschiedene andere Sammlungen konnte der Bestand mit zahlreichen früher erschienenen Tonträgern ergänzt werden. Da die Schweiz keine gesetzliche Ablieferungspflicht für veröffentlichte Tonträger kennt, darf Vollständigkeit im Sinne des Sammelauftrags nicht erwartet werden. Deshalb sind auch in den nach 1986 gesammelten Beständen nicht alle publizierten Tonträger enthalten. Alle Tonträger sind in der Datenbank der Nationalphonothek dokumentiert und können auf dieser Web-Site konsultiert werden.


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