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Hörstationen: Zugang und Ausleihe

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1.

ALLGEMEINES

    1.1 Die Schweizerische Nationalphonothek in Lugano (FN) sammelt, bewahrt und dokumentiert das klingende Kulturgut der Schweiz. Sie stellt den Benutzern verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung:
  • Die Dokumentation der Tonträgersammlungen via den Online-Katalog.
  • Die Konsultation der Tondokumente (Anhören) an den Hörstationen.
  • Den Buchbestand, die Zeitschriften und Kataloge via den Online-Katalog zur Konsultation in der Bibliothek.
    1.2 Die Dienstleistungen der FN sind allen Interessierten zugänglich, die Benutzung ist unentgeltlich.
    1.3 Die Benutzung gewisser Bestände der FN kann auf Grund des Archivcharakters der Sammlungen oder des Datenschutzes von Personen eingeschränkt sein.
    1.4 Der Benutzer kann die Datenbank der FN frei benutzen, entweder über die Webseite der FN oder mit Hilfe der im Hörraum zur Verfügung stehenden PCs.
    1.5 Vor einem ersten Besuch der FN sind die Benutzer gebeten, mit dem Sekretariat einen Termin auszumachen. Bei dieser Gelegenheit werden sie über die Möglichkeiten und Angebote der FN informiert und ein persönliches Benutzerformular wird ausgefüllt.
    1.6 Die FN kann Massnahmen ergreifen gegen Benutzer, die gegen die Regeln des Benutzerreglements verstossen.
    1.7 In speziellen Fällen, kann die FN zeitlich beschränkte Ausnahmen des Reglements einführen.

 

 

2.

BENUTZUNG DER TONTRÄGERBESTÄNDE

    Normalerweise können Tondokumente nur im Abhörraum der FN oder an den Hörstationen in anderen Institutionen (Bibliotheken, Archive, Universitäten usw.) angehört werden (eine Ausnahme bilden jene Dokumente, die frei zur Verfügung stehen und auch "von zu Hause" angehört werden können). Gedruckte Dokumente, Textbeilagen usw. können nur in der FN konsultiert werden.
Um einen originalen Tonträger konsultieren zu können, ist die Zustimmung der Direktion einzuholen.

Besondere Bedingungen die verschiedenen Sammlungen betreffend:
 
    2.1 Kommerzielle Tonträger
      2.1.1 Die kommerziellen Tonträger (publizierte) sind ohne Einschränkungen in der FN oder an den externen Hörstationen anzuhören.
      2.1.2 Normalerweise erfolgt die Benutzung online an den Hörstationen.
      2.1.3 Sollte keine Arbeitskopie online zur Verfügung stehen, wird eine solche innerhalb mindestens einer Woche vom audio-technischen Studio hergestellt.
      2.1.4 Eine Arbeitskopie kann vom Benutzer mittels des online-Formulars "Antrag auf Vorbereitung" angefordert werden.
      2.1.5 Das Begleitmaterial (Booklets, Plattenhüllen, Textbeilagen, usw.) kann nur in den Räumlichkeiten der FN eingesehen werden.
 
    2.2 Nicht kommerzielle Tonträger
      2.2.1 Nicht kommerzielle Tonträger (nicht publizierte, wie das SUISA Depositum der Demos, private Deposita, usw.) sind nur konsultierbar mit der Einwilligung des Besitzers, respektive der Rechteinhaber (physische oder juristische Personen). Eine solche Einwilligung kann in schriftlicher Form zwischen dem Besitzer und dem Benutzer oder zwischen dem Besitzer und der FN eingeholt werden.
      2.2.2 Der Besitzer kann seinen Bestand ohne Einschränkungen konsultieren.
      2.2.3 Normalerweise erfolgt die Benutzung eines Dokuments an den Hörstationen, in den Räumlichkeiten der FN oder an Hand einer Arbeitskopie für privaten Gebrauch.
      2.2.4 Sollte keine Arbeitskopie online zur Verfügung stehen, wird eine solche innerhalb mindestens einer Woche vom audio-technischen Studio erstellt.
      2.2.5 Eine Arbeitskopie kann vom Benutzer mittels des Formulars "Antrag auf Vorbereitung" oder "Antrag auf Genehmigung" angefordert werden.
      2.2.6 Das Begleitmaterial (Booklets, Plattenhüllen, Textbeilagen, usw.) kann nur in den Räumlichkeiten der FN eingesehen werden.

 

 

3.

BENUTZUNG DER BIBLIOTHEK

    3.1 Die gedruckten Dokumente können nur in den Räumlichkeiten der FN konsultiert werden.
    3.2 Der Zugang zur Bibliothek ist frei.
    3.3 Gedruckte und archivierte Dokumente der FN, wie ältere Jahrgänge von Zeitschriften, Katalogen usw. müssen beim Personal erfragt werden.

 

 

4.

AUSLEIHE VON TONTRÄGERN

    4.1 Originale Tonträger, kommerzielle oder nicht kommerzielle, im Besitz oder als Depositum der FN, sind von der Ausleihe ausgeschlossen.
    4.2 Eine Ausnahme für die Ausleihe besteht für die Besitzer von Tonträgern, die bei der FN als Depositum hinterlegt sind. Wenn ein Besitzer Tonträger aus den Archiven der FN ausleiht, muss er einen Empfangsschein unterzeichnen. Die FN ist von jeglicher Verantwortung über deren Benutzung befreit.

 

 

5.

AUSLEIHE VON GEDRUCKTEN DOKUMENTEN

    Die Direktion der FN kann ausnahmsweise die Ausleihe von Büchern oder Zeitschriften aus ihrer Bibliothek erlauben.

 

 

6.

KOSTENPFLICHTIGE DIENSTLEISTUNGEN

    6.1 Kopien für privaten Gebrauch

Es können gegen Bezahlung Kopien von Tondokumenten für Dritte nur dann hergestellt werden, wenn die betreffenden Tonträger auf dem Markt nicht mehr erhältlich sind.

SUISA (Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke) und IFPI (International Federation of Producers of Videograms and Phonograms, Schweiz) und die SIG (Schweizerische Interpretengesellschaft) erlauben der FN mittels eines vertraglichen Abkommens, Kopien von Tondokumenten aus seinen Archiven herzustellen, die noch durch Autorenrechte geschützt sind, wenn diese Kopien ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen (BildungForschung usw.). Der Benutzer muss eine Erklärung unterzeichnen, in der er den ausschliesslich privaten Gebrauch bestätigt. Danach erstellt die FN gegen Bezahlung Kopien für privaten Gebrauch in einem nicht professionellen Format (CD-R, komprimierte Files MP3 oder Audio-CD). Kopien für einen öffentlichen oder kommerziellen Gebrauch unterliegen einem speziellen Reglement.
 
    6.2 Kopien für professionellen Gebrauch

Unter Berücksichtigung der Einschränkungen und der oben stehenden Regeln, kann die FN Arbeitskopien auf professionellen Tonträgern erstellen (digitale Tonträger).
Vor der Übergabe des Materials überreicht der Benutzer der FN eine schriftliche Erklärung, in der er sich verpflichtet, die Regeln und Rechte der Autoren zu respektieren und der SUISA jegliche öffentliche Benutzung mitzuteilen (öffentliche Wiedergabe, Radiosendungen, Theatervorführungen, Publikation usw.) Die FN ist von allen Verpflichtungen gegenüber den Rechtsinhabern befreit.

 

 

7.

ÖFFNUNGSZEITEN

    Die FN ist offen von Montag bis Donnerstag, von 9-12 Uhr und von 14-17 Uhr. Freitag, von 9-12 Uhr und von 14-16:30 Uhr.
Es gelten die Festtage des Kantons Tessin. Kontakt.
Für die Benutzung der externen Hörstationen gelten die Öffnungszeiten der betreffenden Institutionen.

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Die Schweizerische Nationalphonothek gehört zur Schweizerischen Nationalbibliothek


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